§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." (JMD - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.) und ist die
Landesorganisation Mecklenburg-Vorpommern der deutschen Sektion der Fédération Internationale des Jeunesses Musicales (FIJM).
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nr. VR 1146 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereins ist die Anregung und Intensivierung der kulturellen Kinder- und Jugend-bildung und -pflege im regionalen, nationalen und internationalen Bereich
sowie der Volks- und Berufsbildung, vor allem auf dem Gebiet der Musik.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- durch die Förderung des Laienmusizierens;
- durch die Förderung zeitgenössischer Musik;
- durch die Herausgabe von Fachinformationen, Notenleihe, Instrumentenleihe und Angebote von Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstige Serviceangebote;
- durch die Förderung des musikalischen Nachwuchses durch die Durchführung und Unterstützung von Festivals und von Veranstaltungen mit pädagogischem
Charakter;
- durch die Förderung von Jugendorchestern und des solistischen Nachwuchses;
- durch die Förderung des Nachwuchses vor allem durch internationalen Austausch;
- durch die Förderung von Kindern und Jugendchören;
- durch die Förderung von sozio- und multikulturellen Veranstaltungen,
- durch die Herstellung von Kontakten zwischen Komponisten, Interpreten und Hörern.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereins-vermögen der Jeunesses Musicales Deutschland –
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an die Jeunesses Musicales Deutschland e.V. übertragen mit der Maßgabe es im Sinne von § 2 zu verwenden. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt trifft die
Entscheidung hierüber die den Verein auflösende Landeskonferenz (oder Delegiertenversammlung)
§ 5 - Unabhängigkeit des Vereins
Die JMD – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 6 – Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann von Jugendensembles, JM-Clubs und Vereinigungen
(korporative Mitgliedschaft) und durch Einzelpersonen (Einzelmitgliedschaft) erworben werden.
- Die Mitgliedschaft in der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird durch die Mitgliedschaft im Bundesverband JMD erworben.
Alle in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Mitglieder der JMD e.V. bilden die Mitglieder der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft bei der JMD - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitragserklärung an den
Bundesvorstand (§ 8 Bundessatzung) gestellt. Minderjährige bedürfen zur Antragstellung der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Die Einzelmitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eingangs der Beitrittserklärung beim Verein, wenn nicht der Bundesvorstand binnen drei Monaten die Aufnahme
ablehnt. Die korporative Mitgliedschaft beginnt mit dem förmlichen Aufnahmebeschluss des Bundesvor-standes.
- Wird einem Antragsteller die Aufnahme in den Verein verwehrt, steht diesem die Berufung an die Bundesdelegiertenversammlung (§13 Bundessatzung) zu.
§ 7 - Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag der BLK (§ 16 Bundessatzung) von der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt. Beitragsänderungen können nur für das
folgende Geschäftsjahr beschlossen werden und müssen den Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins ist einen Monat
vor Inkrafttreten ausreichend.
- Für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist ein ganzer Jahresbeitrag zu entrichten.
- 25 v.H. der Beiträge stehen der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben zur
Verfügung.
- Die Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., ruft ihre Mitgliederanteile beim Bundesverband in zwei Raten ab.
- Die Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann Zusatzbeiträge bis zu einer Höhe von 25 v.H. der Mitgliedsbeiträge beschließen.
Die Zusatz-beiträge werden gemeinsam mit den Mitgliederbeiträgen vom Bundesverband erhoben und an die Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
weitergegeben.
§ 8 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung beim Bundesverband zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist; bei Mitteilung einer Beitragserhöhung im
letzten Quartal kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Jahresende gekündigt werden.
- durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen Vereinigung
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Nach Anhörung des Landesverbandes (§ 11
Bundessatzung) beschließt der Bundesverband über den Ausschluss und teilt dem Mitglied die Ausschluss-gründe schriftlich mit. Gegen den Ausschlussbeschluss steht die Berufung an die
Bundesdelegiertenversammlung offen.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied über zwei Jahre keinen Beitrag bezahlt hat.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der JMD wird die Mitgliedschaft unmittelbar von der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
übernommen. Einzelheiten regelt ein in diesem Fall von der Landeskonferenz (Landesdelegiertenversammlung) zu beschließendes Überleitungsverfahren.
§ 9 - Gliederung des Vereins
- Die Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. bildet den Zusammenschluss aller in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen
Vereinsmitglieder.
- Die Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann weiter in Regionen untergliedert werden.
- Die Festlegung der Region entscheidet der Landesvorstand.
§ 10 - Vereinsorgane
Organe des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. sind:
- die Landeskonferenz (alternativ Landesdelegiertenversammlung) (§ 11 Bundessatzung)
- der Landesvorstand (§ 12 Bundessatzung)
§ 11 – Landeskonferenz / Landesdelegiertenversammlung (LDV)
- Das Plenum der Mitglieder der Jeunesses Musicales Deutschland – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist die Landeskonferenz (-delegiertenversammlung). Sie ist
jährlich einzuberufen, wenigsten alle zwei Jahre. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung mit vierwöchiger Frist durch den Landesverbandsvorsitzenden
bzw. den kommissarischen Landesbeauftragten, die auch den Versammlungsort festlegen. Ausreichend ist auch die fristgerechte Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins. Eine ordnungsgemäß einberufene
Landeskonferenz ist beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind die:
- Regionalvertreter bzw. kommissarischen Regionalvertreter
- Delegierten der Regionen. Ist der Landesverband nicht in Regionen untergliedert oder haben in allen Regionen keine Regionaltagungen stattgefunden, so sind alle
Einzelmitglieder eines Landesverbandes bei der LDV stimmberechtigt.
- Die Delegierten der korporativen Mitglieder des Landesverbandes. Korporative Mitglieder werden durch Delegierte (1 je 50 angefangene Mitglieder der Vereinigung) in
der Landeskonferenz vertreten.
- Mitglieder des Vorstandes.
- Die Kumulation mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
- Aufgaben der Landeskonferenz sind
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung sowie eine gleiche Zahl von Einzeldelegierten (Anzahl gemäß § 19 Bundessatzung)
- Wahl von Kassenprüfern
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme, Diskussion und Auswertung der Berichte der Regional-vertreter, des Vorstandes und der Kassenprüfer:
- Erörterung der Arbeitsplanung auf Landesebene
- Festsetzung der Höhe von Zusatzbeiträgen nach (§ 7 Bundessatzung)
- Satzungsänderungsangelegenheiten
- Gemeinnützigkeitsregelung
- Anregung zur Arbeit des Bundesvorstandes in der Bund- Länder- Kommission
- Die Landeskonferenz wird vom Versitzenden des Landesverbandes oder dessen Vertreter geleitet. Im Falle ihrer Verhinderung bestimmt die Versammlung aus ihren
Reihen einen Versammlungsleiter.
§ 12 – Landesvorstand (LV)
- Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein Stellvertreter und bis zu vier Beisitzern.
- Der Landesvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Danach bleibt er bis zur Neuwahl – längstens bis zur nächsten Landeskonferenz – im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, kann der Landesvorstand für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger in den Landesvorstand
berufen.
- Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, muss der Landesvorstand bei der nächsten Landeskonferenz durch Neuwahl ergänzt werden.
- Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Einzelmitglieder der JMD sein.
§ 13 – Aufgaben des Landesvorstandes
- Der Landesvorstand repräsentiert die Jeunesses Musicales Deutschland – Mecklenburg-Vorpommern e.V. im In- und Ausland.
- Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstands sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt.
- Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Vereins, sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann dies aufgrund einer von
ihm erstellten Geschäftsordnung tun. Der Vorstand ist berechtigt und bevollmächtigt im Namen und auf Rechnung der Vereins Kreditverträge abzuschließen. Der Vorstand darf den Kreditantrag erst
stellen, wenn die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung zur jeweiligen Kreditaufnahme erteilt hat. Die Verwendung der Kreditsumme erfolgt ausschließlich zur Verfolgung und Förderung der in § 2
geregelten Vereinszwecke. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung erteilt der Vorstand Auskunft über die Verwendung und den Saldostand des Darlehens.
- Der Landesvorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben delegieren und geeignete Vertreter zur Vornahme besonderer Geschäfte ermächtigen.
- Zur Geschäftsführung kann vom Landesvorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser ist im Rahmen seines Dienstauftrages besonderer Vertreter nach § 30 BGB,
sofern er nicht ohnehin einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist.
§ 14 – Regionalvertretung, Regionaltagung
Die Jeunesses Musicales Deutschland – Mecklenburg-Vorpommern e. V. kann innerhalb einer Region durch einen Regionalvertreter repräsentiert
werden.
- Die Einteilung eines Landesverbandes in Regionen erfolgt durch den Landesvorstand. Der Landesvorstand hat dabei das Land vollständig in Regionen zu
unterteilen.
- Der Regionalvertreter und sein Stellvertreter werden innerhalb einer Regionaltagung (Versammlung aller in der Region ansässigen Mitglieder) aus den Einzelmitgliedern
der Region gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landesvorstand.
- Die Amtsdauer der Regionalvertreter beträgt drei Jahre. Danach bleiben sie bis zur Neuwahl - spätestens bis zur nächsten Regionaltagung - im Amt.
- Die Regionaltagung wählt für je 20 angefangene Einzelmitglieder der Region einen Delegierten für die Landeskonferenz sowie eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegier-ten.
9 Delegierte und Ersatzdelegierte der Regionen sind nach ihrer Wahl unter Beifügung des Wahlprotokolls dem Landesvorstand namentlich zu benennen.
- Stimmberechtigt auf Regionaltagungen sind die in der Region ansässigen Einzelmitglieder und korporativen Mitglieder. Letztere werden durch ihre Delegierten vertreten
(1 Delegierte(r) je 50 angefangene Mitglieder der Vereinigung). JM-Clubs werden durch je 1 Delegierten vertreten.
- Die Regionaltagung ist in der Regel jährlich, wenigstens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung mit
vierwöchiger Frist durch den Regionalvertreter bzw. den kommissarischen Regional-vertreter, der auch den Versammlungsort festlegt. Ausreichend ist auch die fristgerechte Bekanntgabe im
Mitteilungsblatt des Vereins. Eine ordnungsgemäß einberufene Regionaltagung ist beschluss-fähig.
- Kumulation mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht möglich.
- Regionaltagungen werden vom Regionalvertreter geleitet. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt die Versammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.
§ 15 - Kommissarische Regionalvertreter
Kommt keine satzungsgemäße Regionaltagung zustande, kann der Landesvorstand einen kommissarischen Regionalvertreter bestellen.
§ 16- Außerordentliche Delegiertenversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen (Landeskonferenz § 11), Regional-satzung (§ 14) müssen auf Verlangen von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder und
Delegierten einberufen werden. Für das Einberufungsverfahren sind die gewünschten Tagesordnungspunkte anzugeben.
- Eine Bundesdelegiertenversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Regionen verlangen.
§ 17 - Vorstandssitzungen
- Sitzungen des Landesvorstandes sind vom Vorsitzenden mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung einzuberufen.
- Bei den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Vorstandes ist dieser mit
- mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
§ 18 - Protokollführung
Über die Beschlüsse sämtlicher Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Beschlussfassung
- Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins herbeiführen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten.
- Für die Gültigkeit eines Beschlusses der Landeskonferenz oder des Landesvorstandes ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Berufung bezeichnet
wird.
- Alle von Abs. 1) abweichenden Beschlüsse der Landeskonferenz und des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Landesvorstand kann auch ohne Versammlung einen gültigen Beschluss fassen. Seine Mitglieder können der Beschlussvorlage schriftlich zustimmen. Das Nähere kann die
Geschäftsordnung des Landesvorstandes regeln.
Die Satzungsänderung im § 13, Abs. Nr. 3 wurde durch die Anwaltskanzlei Jens Rattensperger / Fachanwalt für Vereinsrecht erarbeitet und von der Mitgliederversammlung
am des Landesverbandes am 21.08.2013 in Schwerin einstimmig beschlossen.